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Fachwort
DeutschZivilbevölkerung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ziv|il|be|vö|lke|rung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2313 Die Zivilbevölkerung , die verwundeten Soldaten und die Kriegsgefangenen sind zu achten und mit Menschlichkeit zu behandeln . Handlungen , die mit Wissen und Willen gegen das Völkerrecht und seine allgemeingültigen Grundsätze verübt werden , sowie Befehle , solche Handlungen auszuführen , sind Verbrechen . Blinder Gehorsam ist kein ausreichender Entschuldigungsgrund für jene , die sich solchen Befehlen fügen . So ist die Ausrottung eines Volkes , einer Nation oder einer ethnischen Minderheit als eine Todsünde zu verurteilen . Man ist sittlich verpflichet , sich Befehlen , die einen Völkermord anordnen , zu widersetzen .
GG 12a. 3 Wehrpflichtige , die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind , können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden ; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung , die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können , zulässig . Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden ; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen .
GG 17a. 2 Gesetze , die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , können bestimmen , daß die Grundrechte der Freizügigkeit ( Artikel 11 ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 ) eingeschränkt werden .
GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe .