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Zahlungsdiensten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Zahlungsdiensten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 675c. 1 Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag , der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat , sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist .
§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
BGB 675d. 1 Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten , bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist .
Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen ; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente