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BGB 26. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen , so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten . Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands .
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
BGB 105. 1 Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig .
BGB 105. 2 Nichtig ist auch eine Willenserklärung , die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird .