| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Vertragsparteien | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Vert|ragsp|art|eien | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Vernunftgebrauches | 
|  |  | 
|  | BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind . | 
|  | BGB 305. 3 Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren . | 
|  | BGB 312b. 2 Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können , insbesondere Briefe , Kataloge , Telefonanrufe , Telekopien , E-Mails sowie Rundfunk , Tele - und Mediendienste . | 
|  | BGB 312e. 2 Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 findet keine Anwendung , wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird . Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung , wenn zwischen Vertragsparteien , die nicht Verbraucher sind , etwas anderes vereinbart wird . | 
|  |  |