Fachwort |
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Deutsch | Vertragsparteien | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vert|ragsp|art|eien |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Vernunftgebrauches |
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| BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind . |
| BGB 305. 3 Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren . |
| BGB 312b. 2 Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können , insbesondere Briefe , Kataloge , Telefonanrufe , Telekopien , E-Mails sowie Rundfunk , Tele - und Mediendienste . |
| BGB 312e. 2 Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 findet keine Anwendung , wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird . Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung , wenn zwischen Vertragsparteien , die nicht Verbraucher sind , etwas anderes vereinbart wird . |
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