Fachwort |
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Deutsch | Sozialgesetzbuch | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Sozialgesetzbuch |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1626d. 2 Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens , den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat , dem nach § 87c Abs . 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit . |
| BGB 1688. 2 Der Pflegeperson steht eine Person gleich , die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34 , 35 und 35a Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat . |
| BGB 1748. 2 Wegen Gleichgültigkeit , die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist , darf die Einwilligung nicht ersetzt werden , bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs . 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind ; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen . Der Belehrung bedarf es nicht , wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte ; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts . Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab . |
| BGB 1836c Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen , soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82 , 85 Abs . 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt . Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt , darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung , inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist , nicht mehr berücksichtigt werden . Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten ; 2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . |
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