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Sorgeerklärungen
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Fachbebiet
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Trennung:
Sorgeerklärungen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ; Sorgeerklärungen
BGB 1626a. 1 Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet , so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu , wenn sie 1. erklären , dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen ( Sorgeerklärungen ) , oder 2. einander heiraten .
BGB 1626c. 1 Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben .
BGB 1626d. 1 Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden .