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Scheidungsantrag
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fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Scheidungsantrag
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1599. 2 § 1592 Nr . 1 und § 1593 gelten auch nicht , wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt ; § 1594 Abs . 2 ist nicht anzuwenden . Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes , der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs . 3 und 4 , § 1596 Abs . 1 Satz 1 bis 3 , Abs . 3 und 4 , § 1597 Abs . 1 und 2 und § 1598 Abs . 1 entsprechend . Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam .