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Fachwort
DeutschSchadensersatzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schadensersatzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
BGB 284 Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen , die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte , es sei denn , deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden .
BGB 338 Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands , den er zu vertreten hat , unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags , so ist der Empfänger berechtigt , die Draufgabe zu behalten . Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung , so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben .