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Fachwort
DeutschRücktrittsrechts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rücktrittsrechts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 313. 3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar , so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten . An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung .
BGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben .
BGB 347. 1 Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht , obwohl ihm das möglich gewesen wäre , so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet . Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung