Fachwort |
|
|
Deutsch | Rechtshängigkeit | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Rechtshängigkeit |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung . |
| BGB 292. 1 Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten , soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt . |
| BGB 407. 2 Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen , so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen , es sei denn , dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat . |
| BGB 569. 3 Ergänzend zu § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 gilt : 1. Im Falle des § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen , wenn er die Miete für einen Monat übersteigt . Dies gilt nicht , wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist . 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs . 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Dies gilt nicht , wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist . 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden , so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen , wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind . |
| |