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Fachwort
DeutschPreisfestsetzung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Preisfestsetzung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .