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Fachwort
DeutschMehraufwendungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mehraufwendungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen
BGB 304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste .
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen