Fachwort |
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Deutsch | Lastenausgleichs | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Lastenausgleichs |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 106. 1 Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu : 1. die Zölle , 2. die Verbrauchsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern , nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen , 3. die Straßengüterverkehrsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern , 4. die Kapitalverkehrsteuern , die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer , 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben , 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer , 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften . |
| GG 120a. 1 Die Gesetze , die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen , können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund , teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden . Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates ; seine Weisungen sind , abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit , an die obersten Landesbehörden ( Landesausgleichsämter ) zu richten . |
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