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Fachwort
DeutschLandpachtvertrag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Landpachtvertrag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Untertitel 5 Landpachtvertrag
BGB 585. 1 Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn - oder Wirtschaftsgebäuden ( Betrieb ) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet . Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung , um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen , sowie die gartenbauliche Erzeugung .
BGB 585a Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit .
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag