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Trennung:
Gesc|häfts|ord|nung
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Status:
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GG 40. 1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten , dessen Stellvertreter und die Schriftführer . Er gibt sich eine Geschäftsordnung .
GG 42. 2 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt . Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen .
GG 52. 3 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen . Er gibt sich eine Geschäftsordnung . Er verhandelt öffentlich . Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden .
GG 53a. 1 Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages , zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates . Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt ; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören . Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten ; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden . Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt , die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf .