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§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
BGB 27. 2 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich , unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung . Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden , dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
BGB 27. 3 Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung .
BGB 539. 1 Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache , die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs . 2 zu ersetzen hat , nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen .