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Fachwort
DeutschFütterungskosten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fütterungskosten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 601. 1 Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache , bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten , zu tragen .