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Fachwort
DeutschErwerbsgeschäfts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erwerbsgeschäfts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
BGB 112. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
BGB 723. 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen , so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen . Ist eine Zeitdauer bestimmt , so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird , 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat . Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären , in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste . Das Kündigungsrecht besteht nicht , wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente . Unter den gleichen Voraussetzungen ist , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist , die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig .
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts