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Fachwort
DeutschErwerbsfähigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erwerbsfähigkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 843. 1 Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein , so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten .
BGB 1361. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen ; für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig , so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .
BGB 1578. 3 Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 , so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .