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Fachwort
DeutschBundesverwaltung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bundesverwaltung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
GG 59. 2 Verträge , welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen , bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes . Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend .
GG 87d. 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt . Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden , die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
GG 115f. 1 Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle , soweit es die Verhältnisse erfordern , 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen ; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und , wenn sie es für dringlich erachtet , den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen .