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Fachwort
DeutschBevollmächtigter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bevollmächtigter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte .
BGB 1945. 3 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht . Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden .