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Deutsch
Besitzergreifung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Besitzergreifung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 956. 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen , wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist , mit der Trennung , anderenfalls mit der Besitzergreifung . Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet , so kann er sie nicht widerrufen , solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet .
BGB 958. 2 Das Eigentum wird nicht erworben , wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird .