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Trennung:
Be|ruf|sa|usb|ildu|ng
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
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BGB 1575. 1 Ein geschiedener Ehegatte , der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul - oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat , kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt , um eine angemessene Erwerbstätigkeit , die den Unterhalt nachhaltig sichert , zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist . Der Anspruch besteht längstens für die Zeit , in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird ; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen .
BGB 1578. 2 Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer oder Berufsausbildung , einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den Schul§§ 1574 , 1575.