kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschAufsichtsführung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufsichtsführung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .