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BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .