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Fachwort
Deutschweiterveräußert Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: weiterveräußert
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 567b Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet , so sind § 566 Abs . 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden . Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht , so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs . 2.