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GG 29. 5 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet . Das Gesetz kann verschiedene , jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen . Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird . Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen , das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf .