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Fachwort
Deutschsicherzustellen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: siche|rz|uste|llen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1257 Der Herr selbst sagt , daß die Taufe heilsnotwendig ist [ Vgl . Joh 3,5. ] . Darum hat er seinen Jüngern den Auftrag gegeben , das Evangelium zu verkünden und alle Völker zu taufen [ Vgl . Mt 28 , 19-20 ; DS 1618 ; LO 14 ; AG 5 ] . Die Taufe ist für jene Menschen heilsnotwendig , denen das Evangelium verkündet worden ist und die Möglichkeit hatten , um dieses Sakrament zu bitten [ Vgl . N4k 16,16 ] . Die Kirche kennt kein anderes Mittel als die Taufe , um den Eintritt in die ewige Seligkeit sicherzustellen . Darum kommt sie willig dem vom Herrn erhaltenen Auftrag nach , allen , die getauft werden können , zur Wiedergeburt aus Wasser und Geist zu verhelfen . Gott hat das Heil an das Sakrament der Tauft gebunden , aber er selbst ist nicht an seine Sakramente gebunden .
BGB 651k. 1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen , dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis , soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen , und 2. notwendige Aufwendungen , die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen . Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts .
BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist .
BGB 675s. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen , dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht ; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren . Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums , die nicht in Euro erfolgen , können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren . Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden .