| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | rechtskräftigen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | rechtskräftigen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 204. 2 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens . Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand , dass die Parteien es nicht betreiben , so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien , des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle . Die Hemmung beginnt erneut , wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt . | 
|  | BGB 425. 2 Dies gilt insbesondere von der Kündigung , dem Verzug , dem Verschulden , von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners , von der Verjährung , deren Neubeginn , Hemmung und Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil . | 
|  |  |