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Fachwort
Deutschgleichlautendes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gleichlautendes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 126a. 2 Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren .