| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | dreißigjährigen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | dreißigjährigen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . | 
|  | BGB 2109. 2 Ist der Vorerbe oder der Nacherbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . | 
|  | § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist | 
|  | BGB 2163. 2 Ist der Beschwerte oder der Bedachte , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . | 
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