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BGB 589. 1 Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt , 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere die Sache weiter zu verpachten , 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen .