| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Vertragsurkunde | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Vertragsurkunde | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind . | 
|  | BGB 355. 3 Die Widerrufsfrist beginnt , wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs . 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist . Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen , so beginnt die Frist nicht , bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird . Ist der Fristbeginn streitig , so trifft die Beweislast den Unternehmer . | 
|  | BGB 484. 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form , soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist . Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Die in dem in § 482 bezeichneten , dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags , soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen . Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden . Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten . | 
|  | BGB 484. 2 Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen . Er hat ihm ferner , wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates , in dem das Wohngebäude belegen ist , verschieden sind , eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen , in dem das Wohngebäude belegen ist . Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt , wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht , die in verschiedenen Staaten belegen sind . | 
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