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GG 130. 1 Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen , die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen , sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post - und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung . Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung , Auflösung oder Abwicklung .
GG 130. 3 Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde .