| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schuldübernahme | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schuldübernahme | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Abschnitt 6 Schuldübernahme | 
|  | BGB 415. 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart , so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab . Die Genehmigung kann erst erfolgen , wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat . Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben . | 
|  | BGB 415. 2 Wird die Genehmigung verweigert , so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt . Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf , so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert . | 
|  | BGB 416. 1 Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen , wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt . Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen , so gilt die Genehmigung als erteilt , wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat ; die Vorschrift des § 415 Abs . 2 Satz 2 findet keine Anwendung . | 
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