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Fachwort
DeutschSchiffsbauwerks Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schiffsbauwerks
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 303 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet , so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben . Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden , es sei denn , dass die Androhung untunlich ist .
BGB 1821. 1 Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts : 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ; 2. zur Verfügung über eine Forderung , die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist ; 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung , die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist ; 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen ; 5. zu einem Vertrag , der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks , eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist .