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Fachwort
DeutschRechtsfähigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsfähigkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
BGB 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt .
BGB 21 Ein Verein , dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts .
BGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat .