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GG 131 Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen , die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen , aus anderen als beamtenoder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden , sind durch Bundesgesetz zu regeln . Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen , die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten - oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten . Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden .