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Fachwort
DeutschKindesvermögens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kindesvermögens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1649. 1 Die Einkünfte des Kindesvermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden , sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden . Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen , können die Einkünfte verwendet werden , die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt . BGB 1649. 2 Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden , für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden , soweit dies unter Berücksichtigung der und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht . VermögensDiese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes .
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens ; Rechnungslegung
BGB 1698. 2 Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen , als Grund zu der Annahme besteht , dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben .