| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Grundpfandrecht | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Grundpfandrecht | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 495. 2 Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe , dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt , 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs . 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat , die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann . § 346 Abs . 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden , wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist . | 
|  | BGB 503. 1 § 497 Abs . 2 und 3 Satz 1 , 2 , 4 und 5 sowie die §§ 499 , 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge , bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt , die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind ; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich , wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs . 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird . | 
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