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Gesamtgläubiger
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fehlt
Fachbebiet
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Trennung:
Gesamtgläubiger
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 428 Gesamtgläubiger
BGB 428 Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt , dass jeder die ganze Leistung fordern kann , der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist ( Gesamtgläubiger ) , so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten . Dies gilt auch dann , wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat .
BGB 429. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422 , 423 , 425 entsprechende Anwendung . Insbesondere bleiben , wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt , die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt .
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger