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Fachwort
DeutschGebrauchsrechts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gebrauchsrechts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 537. 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit , dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird . Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen , die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt .