Fachwort |
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Deutsch | Familienwohnung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Familienwohnung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1666. 3 Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote , öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen , 2. Gebote , für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen , 3. Verbote , vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen , sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen , an denen sich das Kind regelmäßig aufhält , 4. Verbote , Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen , 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge , 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge . |
| BGB 1666a. 1 Maßnahmen , mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist , sind nur zulässig , wenn der Gefahr nicht auf andere Weise , auch nicht durch öffentliche Hilfen , begegnet werden kann . Dies gilt auch , wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll . Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt , ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen , ob diesem das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht , auf dem sich die Wohnung befindet ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht , das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist . |
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