| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Erwerbsgeschäft | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Erwerbsgeschäft | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 855 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus , vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat , so ist nur der andere Besitzer . | 
|  | § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft | 
|  | BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt . | 
|  | BGB 1431. 2 Weiß der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt , und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt , so steht dies einer Einwilligung gleich . | 
|  |  |