| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Eheschließenden | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Eheschließenden | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1310. 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen , dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären , die Ehe miteinander eingehen zu wollen . Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern , wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen ; er muss seine Mitwirkung verweigern , wenn offenkundig ist , dass die Ehe nach § 1314 Abs . 2 aufhebbar wäre . | 
|  | BGB 1311 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs . 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben . Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden . | 
|  | BGB 1312 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen , ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen , und , nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben , aussprechen , dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind . Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen , sofern die Eheschließenden dies wünschen . | 
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