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Fachwort
DeutschBeschlußfassung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beschlußfassung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 113. 1 Gesetze , welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen , bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung . Das gleiche gilt für Gesetze , die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen . Die Bundesregierung kann verlangen , daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt . In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten .