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Fachwort
DeutschAusspielvertrag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ausspielvertrag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 763 Lotterie - und Ausspielvertrag
BGB 763 Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich , wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist . Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung .