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BGB 1063. 1 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt , wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft .
BGB 1256. 1 Das Pfandrecht erlischt , wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft . Das Erlöschen tritt nicht ein , solange die Forderung , für welche das Pfandrecht besteht , mit dem Recht eines Dritten belastet ist .