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Fachwort
Deutschwiederkehrende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: wiederkehrende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 197. 2 Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr . 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben , tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist .
BGB 216. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen .
BGB 1105. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind ( Reallast ) . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden , dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen , wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können .
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen